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1. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2a StVO ist jedenfalls ein neuer Verkehrsvorgang und damit eine neue Tat im verfahrnsrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensablauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet. Lediglich zeitlich eng aufeinanderfolgende Abschnitte mit wechselnden Geschwindigkeiten, die ohne weitere Anhaltspunkte auf die unterschiedlichen konkreten Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen. 2. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit ist eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensblauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet. Lediglich zeitlich eng aufeinanderfolgende Abschnitte mit wechselnden Geschwindigkeiten, die ohne weitere Anhaltspunkte auf unterschiedliche konkrete Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen. 3. Die Frage der Verfolgungsverjährung ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren nur dann zu untersuchen, wenn es gerade wegen dieser Frage geboten ist, unter Berücksichtigung der Zweckkriterien des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 4. Im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG unterbricht nicht nur die erste, sondern jede weitere Beauftragung eines Sachverständigen die Verjährung.

OLG Düsseldorf (2 Ss (OWi) 247/93 - (OWi) 46/93 III) | Datum: 03.11.1993

DAR 1994, 76 NJW 1994, 1545 (Ls) NJW 1994, 1545 NZV 1994, 118 VRS 86, 306 [...]

1. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfaßt nicht nur Eingriffe in den Straßenverkehr, die von außen kommen, etwa durch eine Straßensperre. Vielmehr ist nach dieser Vorschrift auch der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges zu bestrafen, wenn er mit seinem Fahrzeug, ohne durch die Verkehrslage irgendwie dazu veranlaßt zu sein, einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte Weiterfahrt unmöglich zu machen. Der Täter setzt in diesen Fällen sein Fahrzeug als Mittel der Verkehrsbehinderung und damit bewußt zweckentfremdet ein(vgl. BGH NZV 1992, 325). 2. Zur Verhinderung einer ausufernden Anwendung des § 315 b Abs. 1 StGB sind strenge Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung einer konkreten Gefahr geboten. Das Vorliegen einer hochgradigen Existenzkrise für die bedrohten Rechtsgüter muß vom Tatrichter durch präzise und nachvollziehbare Feststellungen belegt werden. Die Verwendung von inhaltsleeren und eher wertenden Begriffen reicht zur plausiblen Umschreibung der brisanten Situation nicht aus. Insbesondere sind Begriffe wie 'Notbremsung', 'Vollbremsung' oder 'scharfes Abbremsen' schon im Hinblick auf ihre mangelnde eindeutige Definierung nicht ausreichend aussagekräftig, wobei die Verwendung des Adjektivs 'scharf' in diesem Zusammenhang schon nach normalem Sprachempfinden aufgrund seiner Bedeutung auszuscheiden hat. Dienormalem Sprachempfinden aufgrund seiner Bedeutung auszuscheiden hat. Die zugespitzte Gefahrenlage dagegen ohne weiteres nachvollziehbar beschreibend sind Angaben zum Fahrverhalten des Fahrzueugs, zu Reaktionen des Fahrers oder wahrnehmbaren Veränderungen des verkehrstypischen Geschenesablaufs (z.B. quietschende/qualmende Reifen, Ausbrechen und/oder Schlingern/Schleudern des Fahrzeugs in einer näher beschriebenen Art und Weise, Umherfliegen von Gegenständen in der Fahrgastzelle, Verletzungen von Insassen, Ansprechen der Auslösung von Sicherheitsgurten oder Airbag).

OLG Düsseldorf (2 Ss 257/93 - 60/93 III) | Datum: 14.09.1993

DAR 1994, 123 DRsp III(336)286Nr. 1b 2-4 NJW 1993, 3212 NZV 1994, 37 StV 1994, 247 VRS 86, 174 [...]

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